Mehrwegverpackung to go, gesetzliche Anforderungen

Nachhaltige Verpackungen “To go”

Von Jennifer Ziegler

Nachhaltigkeit ist wichtig und richtig – aber nicht immer ganz leicht in der Umsetzung. Das neue Verpackungsgesetz verpflichtet alle, die Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, zusätzlich zu Verpackungen aus bzw. mit Plastik, eine Mehrwegverpackung anzubieten. Und zwar ab dem 1. Januar 2023.

Je nach Betriebsgröße, mit großen Unterschieden. Daher habe ich euch die Anforderungen, die sich aus dem neuen Verpackungsgesetz ergeben, kurz zusammengefasst:

  • Kleine Betriebe mit 5 Mitarbeitern oder weniger und höchstens 80 qm Fläche: Kleine Betriebe müssen Mehrwegbehälter befüllen, die Kunden mitbringen.
  • Betriebe mit 6 Mitarbeitern oder mehr oder einer größeren Fläche als 80 qm: Große Betriebe müssen Mehrwegverpackungen anbieten. Anbieten heißt: Abgeben und wieder zurücknehmen. Die Verpackungen müssen nach den Hygienebestimmungen behandelt werden. Wie das geht, steht hier.
  • Kleine und große Betriebe müssen darüber informiert, dass sie Mehrwegverpackungen befüllen und/ oder anbieten. Das geht zum Beispiel durch gut sichtbare Aushänge. Bei Lieferservices muss der Hinweis auf die Bestellseite.
  • Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer angeboten werden als Einwegverpackungen – Pfand ist aber erlaubt.
  • Statt Mehrwegverpackungen dürfen auch nachhaltige Einwegverpackung angeboten werden, z.B. aus Holz, Bambus oder essbarem Material. Ein paar Beispiele: Papiertüten, Pappteller, essbare Löffel und Rührstäbchen, Holzbesteck, Bambus-Teller, …

Direkt zum Gesetzestext, Fokus auf § 32, 33, 34

Für Lebensmittelunternehmen bieten wir übrigens passgenaue Schulungen zu nachhaltigen Lebensmittelverpackungen mit dem Referenten Markus Schmid:

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