Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorbeugen und ihre Weiterverbreitung verhindern. Für die Lebensmittelwirtschaft und Gastronomie sind vor allem die §§ 42 und 43 IfSG relevant. Die Belehrung nach IfSG ersetzt dabei nicht die Lebensmittelhygieneschulung – beide sind getrennt verpflichtend.
§ 42 regelt Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote: Personen, die z. B. an bestimmten Magen-Darm-Infektionen, Typhus, Hepatitis A oder E erkrankt sind oder entsprechende Erreger ausscheiden, sowie Personen mit infizierten Wunden oder Hauterkrankungen, über die Krankheitserreger in Lebensmittel gelangen können, dürfen nicht mit bestimmten Lebensmitteln arbeiten.
§ 43 regelt die Belehrungspflichten:
- Erstbelehrung: vor der erstmaligen Tätigkeit durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt; die Bescheinigung darf bei Arbeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein.
- Folgebelehrung: danach durch den Arbeitgeber, nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre; sie ist zu dokumentieren. Arbeitgeber können sie bequem online durchführen, z. B. mit unserer Folgebelehrung Infektionsschutzgesetz oder der Videoschulung.
Wer die Belehrung lieber selbst vor Ort hält, nutzt die fertige Präsentation zur Belehrung. Für mehrsprachige Teams gibt es die Folgebelehrung auch auf Türkisch.
